Mietschulden, was tun?
Jeder kann unverschuldet in die Situation eines finanziellen Engpasses geraten. Wichtig ist, setzen Sie sich mit uns in Verbindung, nehmen Sie Kontakt mit uns auf, damit die Situation besprochen werden kann, um weiteren Konsequenzen aus dem Weg zu gehen.
Kontakt / Buchhaltung:
Frau Vollmann
Tel. 04521 / 79 0015
vollmann@wobau-woh.de
Seestraße 7, 23701 Eutin
Denn bedenken Sie, dass der Vermieter wegen Zahlungsverzug gemäß § 543 BBG kündigen kann, wenn der Mieter:
- für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug ist (eine Monatsmiete) oder
- in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht hat.
Bitte kontaktieren Sie daher vorher unsere Mietenbuchhaltung und fragen Sie nach einer schriftlichen Ratenzahlungsvereinbarung.
Achten Sie darauf, dass Sie immer Ihre Miete und Ihre Energiekosten bezahlen, damit kein Rückstand entsteht. Ausbleibende Zahlungen können zu erheblichen Folgen, wie die fristlose Kündigung der Wohnung, die Zwangsräumung bzw. den Verlust von Koch- und Heizmöglichkeiten und die Sperrung der Stromzufuhr haben.
Sollten Sie nicht mehr aus eigener Kraft aus den Schulden herausfinden, kann Ihnen hier geholfen werden:
- Übernahme der Mietschulden bei Sozialamt gemäß § 34 SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen)
- Schuldenberatungsstellen in Ostholstein:
GATE Schuldner- und Insolvenzberatung
Lienaustraße 3, 23730 Neustadt
045 61- 51 33 0 (Anlaufstelle)
Sprechzeiten: Mo-Do: 8.30 – 15.00 und Fr 8.30 – 12.00
Beratung (nach Terminvereinbarung) auch in Geschäftsstellen der Arbeitsämter in Burg, Eutin, Oldenburg und Timmendorf.
Schuldnerberatungsstelle der Arbeiterwohlfahrt Südholstein gGmbH
Oldenburger Landstraße 11, 23701 Eutin
Tel.: 045 21- 70 21 11/3/6
Sprechzeiten: 8.00 – 16.30 und nach Vereinbarung
Gesprächstermine 1x wöchentlich in Bad Schwartau und in Oldenburg/Holstein angeboten
Der Wohngeldantrag
Der Staat leistet die finanzielle Hilfe: Das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz. Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens geleistet und kommt für jegliche Art von Wohnraum in Betracht. Er kann in einem Altbau oder Neubau liegen, öffentlich gefördert oder frei finanziert sein, es kommt auch nicht darauf an, ob die Wohnkosten (Miete, Mietwert, Belastung oder Nutzungsentgelt) der Preisbindung unterliegen oder nicht.
Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und – wenn ja – in welcher Höhe, das hängt ab von drei Faktoren:
- der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder
- der Höhe des Gesamteinkommens
- der Höhe der bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähigen Miete oder Belastung
Zum Antrag müssen eine Reihe von Nachweisen beigefügt werden. Die wichtigsten sind:
- der Nachweis des Einkommens und
- die Höhe der Miete, der Nachweis der letzten Mieterhöhung sowie der Nachweis über die regelmäßige Mieteinzahlung
Der Antrag ist an die Wohngeldstelle zu richten: bei der Kreis-, Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.